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Kreisverordnung


über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland einschl. Nordstrand

Aufgrund des §51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08. August 1990 (BGBl. l S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung in Verbindung mit §4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20. August 1991 (GVOBl. Schl.-H. S.400) und §55 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) von 02.Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der zur Zeit geltenden Fassung wird verordnet:


§1 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ist beschränkt auf den festländischen Teil des Kreises Nordfriesland und Nordstrand (Pflichtfahrbereich).


§2 Beförderungsentgelte

Die Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Taxen sind Festpreise. Sie dürfen weder über- noch unterschritten werden. Die Beförderungsentgelte berechnen sich nach folgendem Einheitstarif:

1. Das Grundentgelt für die Inanspruchnahme einer Taxe beträgt 3,50€. Im Grundentgelt ist eine Fahrleistung von 836 Metern oder bis maximal 2 Minuten Wartezeit enthalten. Nach Erreichen eines der beiden Merkmale wird vom Fahrpreisanzeiger automatisch in die Fahrtaxe geschaltet.
2. Nach Überschreiten einer Fahrstrecke bzw. Wartezeit nach Nr.1 für jede weitere 76,00 Meter Fahrstrecke 0,10€ berechnet.
3. Bei Überschreiten der Wartezeit nach Nr.1 werden für weitere Wartezeiten von je 15,0 Sekunden 0,10€ und für eine volle Stunde 24€ berechnet.
4. Die Anfahrten zur Bestellerin oder zum Besteller erfolgen kostenlos, soweit sich nicht nach §3 oder §4 etwas anderes ergibt.


§3 Nichtbenutzung bestellter Taxen

Wird ein Taxi aus Gründen, die die Bestellerin bzw. der Besteller zu vertreten hat, nicht benutzt, so hat das Taxenunternehmen Anspruch auf das Grundentgelt nach §2.


§4 Anfahrten zu Fahrten, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt

Für Anfahrten zu einer Fahrt, die nicht zum Betriebssitz der Taxe zurückführt, werden Beförderungsentgelte nach §2 berechnet.


§5 Gepäckbeförderung

Handgepäck ist unentgeltlich zu befördern. Für schweres Gepäck und sperrige Güter kann pro Stück ein Zuschlag bis zu 1,00 € erhoben werden.


§6 Beförderung von Tieren

Für Tiere in geschlossenen Behältern und für größere Tiere, insbesondere Hunde und solche Tiere, deren Beförderung in Taxen überhaupt üblich und zulässig ist, kann ein Beförderungspreis von 0,50 € pro Tier erhoben werden


§7 Sondervereinbarungen

Sondervereinbarungen für den Pflichtfahrbereich nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 PBefG bedürfen der Genehmigung der Landrätin bzw. des Landrates des Kreises Nordfriesland.


§8 Angerichtete Schäden

Wird eine Verunreinigung oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs durch Tiere oder in anderer Weise verursacht, hat der Fahrgast den dadurch enstandenen Schaden zu ersetzen.


§9 Besondere Ausstattung

Eine vom Fahrgast verlangte besondere Ausstattung der Taxe, wie z.B. bei Hochzeits- oder Beerdigungsfahrten, darf je nach Aufwendung besonders berechnet werden.


§10 Ausführung der Fahrt

Die Fahrerin bzw. der Fahrer ist verpflichtet, jede Fahrt auf dem kürzesten Weg auszuführen


§11 Ausfall des Fahrpreisanzeigers

Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist das bis dahin angezeigte Fahrgeld zu entrichten. Wird eine Fahrt durch einen Unfall oder durch Verschulden der Taxifahrerin bzw. des Taxifahrers unterbrochen, die Weiterfahrt erheblich verzögert oder unmöglich gemacht, so ist der Fahrgast zu einer Zahlung des Fahrgeldes nicht verpflichtet. Bereits gezahltes Fahrgeld ist zurückzuzahlen.


§12 Zahlung des Beförderungsentgeltes und Fahrpreisquittung

Das Beförderungsentgelt ist grundsätzlich bei Beendigung der Fahrt in bar zu entrichten. In begründeten Ausnahmefällen kann die Fahrt von der Entrichtung einer angemessenen Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über den Beförderungspreis zu erteilen.


§13 Mitführung der Verordnung

Eine Ausfertigung dieser Verordnung ist im Fahrzeug mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzuzeigen


§14 Umstellung der Taxameter

die Taxameter sind bis zum 29.03.2008 auf die in dieser Verordnung genannten Beförderungsentgelte umzustellen.


§15 Ordnungswidrigkeit

Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die nach § 61, 1 Ziffer 4 und Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR geahndet werden können.


§16 Inkrafttreten

Diese Kreisverordnung tritt 01.02.2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Kreisverordnung über Beförderungsentgelte für den Verkehr mit Kraftdroschken auf dem festländischen Teil des Kreises Nordfriesland und Nordstrand vom 05.09.2001 außer Kraft.

Husum, den 20.12.2007 Kreis Nordfriesland Der Landrat
gez. Dieter Harrsen